Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bodennutzungserhebung, Arbeitskräfteerhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen (Positionen 1-58 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde. Paragraph 5, Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen (Positionen 1-58 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.
Dokumentnummer
NOR12061711
Alte Dokumentnummer
N4198613805S