Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.02.1986 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 78/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.02.198631.12.2002 BGBl. Nr. 78/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.02.1986BGBl. Nr. 78/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 4,

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

  1. Litera a
    im Jahre 1986 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 90 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 120 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 285 S;
  2. Litera b
    im Jahre 1987 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 95 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 125 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 290 S;
  3. Litera c
    im Jahre 1988 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005611

Dokumentnummer

NOR12061720

Alte Dokumentnummer

N4198613815S