Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Erdölstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 230/1995Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet, dieParagraph 3, (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet, die
Erdöl oder Erdölerzeugnisse verarbeiten oder vermischen,
Erdölerzeugnisse in Direktkäufen von inländischen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölerzeugnisse aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Mineralöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, oder
direkt aus dem Ausland beziehen, und solche,
deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen ist.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebenenfalls von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebenenfalls von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Dokumentnummer
NOR12061723
Alte Dokumentnummer
N4198613819S