Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Erdölstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 230/1995Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten. Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einzusenden. Paragraph 4, Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten. Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12061724
Alte Dokumentnummer
N4198613820S