Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Gäste bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage des Beherbergungsbetriebes nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen. Paragraph 10, Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Gäste bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage des Beherbergungsbetriebes nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen.
Dokumentnummer
NOR12065393
Alte Dokumentnummer
N4199551817J