Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 13. Die Berichtsgemeinde hat Paragraph 13, Die Berichtsgemeinde hat
die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;
die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen Betriebssummen - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, gegliedert nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - zu Gemeindesummen aufzurechnen;
die Gemeindesummen in den Gemeindebogen einzutragen;
die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;
die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12065395
Alte Dokumentnummer
N4199551819J