Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.06.1986 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 1501.06.198630.11.1995 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 284/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 15, Die Berichtsgemeinde hat

  1. Ziffer eins
    die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;
  2. Ziffer 2
    die in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die Betriebsdaten - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufgegliedert nach Betriebsgruppen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, - zu Gemeindesummen aufzurechnen;
  3. Ziffer 3
    die Gemeindesummen in den Bestandsbogen für Gemeinden einzutragen;
  4. Ziffer 4
    den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
  5. Ziffer 5
    die ausgefüllten Bestandsbogen für Femdenunterkünfte Anmerkung, richtig: Fremdenunterkünfte), die gewerbliche Fremdenunterkünfte betreffen, zugleich mit dem Bestandsbogen für Gemeinden (Ziffer 4,) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden;
  6. Ziffer 6
    die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte, die private Fremdenunterkünfte betreffen, bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren, und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12061740

Alte Dokumentnummer

N4198613837S