Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
III. Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstütztenrömisch drei. Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten
Datenverkehr
§ 16. Abweichend von § 11 Z 4, § 13 Z 4 und § 15 Z 4 kann das Österreichische Statistische Zentralamt über Antrag der Gemeinde die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird. Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr an das Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen des Gemeindebogens bzw. des Bestandsbogens für Gemeinden. Paragraph 16, Abweichend von Paragraph 11, Ziffer 4,, Paragraph 13, Ziffer 4 und Paragraph 15, Ziffer 4, kann das Österreichische Statistische Zentralamt über Antrag der Gemeinde die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird. Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr an das Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen des Gemeindebogens bzw. des Bestandsbogens für Gemeinden.
Dokumentnummer
NOR12061741
Alte Dokumentnummer
N4198613838S