Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich aufParagraph 2, (1) Die Erhebungen haben sich auf
zu beziehen.
(2)Absatz 2,Fremde im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen.
(3)Absatz 3,Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Fremden zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Fremdenunterkünfte. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen über Fremde sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12061727
Alte Dokumentnummer
N4198613824S