Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1986 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 201.06.198630.11.1995 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 284/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Erhebungen haben sich auf

  1. Ziffer eins
    Fremde
  2. Ziffer 2
    Fremdenunterkünfte
zu beziehen.
  1. Absatz 2,Fremde im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen.
  2. Absatz 3,Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Fremden zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Fremdenunterkünfte. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.
  3. Absatz 4,Die Erhebungen über Fremde sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

Schlagworte

Campingplatz

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12061727

Alte Dokumentnummer

N4198613824S