Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich aufParagraph 2, (1) Die Erhebungen haben sich auf
zu beziehen.
(2)Absatz 2,Gäste im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwei Monate nächtigen.
(3)Absatz 3,Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Beherbergungsbetriebe. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Beherbergungsbetriebe.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen über Gäste sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12065388
Alte Dokumentnummer
N4199551812J