Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:Paragraph 4, (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:
die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.);die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.);
der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;
der Bestandsbogen für Gemeinden.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12061729
Alte Dokumentnummer
N4198613826S