Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:Paragraph 4, (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:
die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.);die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.);
der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe;
der Bestandsbogen für Gemeinden.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12065389
Alte Dokumentnummer
N4199551813J