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§ 8

Fassungen
01.06.1986 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.06.198631.12.2002 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 284/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

ABSCHNITT 3

Erhebungsverfahren

römisch eins. Erhebung über Fremde

A. Allgemeines

Paragraph 8, (1) Die Erhebung der im Paragraph 5, erwähnten Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Berichtsgemeinde hat zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Entscheidung der Berichtsgemeinde beim Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht ein, so hat dieses nach Anhörung der Landesregierung und unter Bedachtnahme darauf, welche der beiden Erhebungsarten den in Betracht kommenden Verwaltungseinrichtungen der Berichtsgemeinde angemessen ist, zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Absatz 2, oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche Änderung ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres mitzuteilen und wird mit dessen Beginn (1. November) wirksam.
  4. Absatz 5,Die Entscheidung gemäß Absatz 2, 3, oder 4 ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12061733

Alte Dokumentnummer

N4198613830S