Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
ABSCHNITT 3
Erhebungsverfahren
I. Erhebung über Fremderömisch eins. Erhebung über Fremde
A. Allgemeines
§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen.Paragraph 8, (1) Die Erhebung der im Paragraph 5, erwähnten Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Berichtsgemeinde hat zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Entscheidung der Berichtsgemeinde beim Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht ein, so hat dieses nach Anhörung der Landesregierung und unter Bedachtnahme darauf, welche der beiden Erhebungsarten den in Betracht kommenden Verwaltungseinrichtungen der Berichtsgemeinde angemessen ist, zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche Änderung ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres mitzuteilen und wird mit dessen Beginn (1. November) wirksam.Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Absatz 2, oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche Änderung ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres mitzuteilen und wird mit dessen Beginn (1. November) wirksam.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.Die Entscheidung gemäß Absatz 2, 3, oder 4 ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12061733
Alte Dokumentnummer
N4198613830S