Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.10.1986 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 542/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.10.198631.12.2002 BGBl. Nr. 542/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.10.1986BGBl. Nr. 542/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1986, heranzuziehen haben.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte sowie die Menge an verkauften Trauben und -maische und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität und den Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein, Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt von in- mit ausländischem Wein zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-Reinschrift und eine Ausfertigung der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember 1986 an die Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Schlagworte

Erntemeldung, Mosternte, Tafelwein, Traubenmaische

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005614

Dokumentnummer

NOR12061751

Alte Dokumentnummer

N4198613849S