Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldescheine
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine zu verwenden: Paragraph eins, Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine zu verwenden:
Für die Einfuhr in den freien Verkehr und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters II (Warenerklärung B) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 603/1980, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr in der Fassung der Ziffer 5 der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986;Für die Einfuhr in den freien Verkehr und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters römisch zwei (Warenerklärung B) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1980,, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr in der Fassung der Ziffer 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1986,; für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters III der in der lit. a angeführten Verordnung;für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters römisch drei der in der Litera a, angeführten Verordnung;
zu den in den lit. a und b genannten Vordrucken können die zugehörigen Blätter 3 der Muster VII und VIII (Fortsetzungsblätter) verwendet werden;zu den in den Litera a und b genannten Vordrucken können die zugehörigen Blätter 3 der Muster römisch sieben und römisch acht (Fortsetzungsblätter) verwendet werden;
für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 4 des Musters I (Ausfuhrerklärung) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 641/1981, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986. Zu diesem Vordruck kann ein Blatt 4 nach dem Muster VII (Fortsetzungsblatt) dieser Verordnung verwendet werden;für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 4 des Musters römisch eins (Ausfuhrerklärung) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1981,, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1986,. Zu diesem Vordruck kann ein Blatt 4 nach dem Muster römisch sieben (Fortsetzungsblatt) dieser Verordnung verwendet werden; bei Sendungen im Wert bis einschließlich 50 000 S kann für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr im Postverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters VI der in der lit. d genannten Verordnung verwendet werden.bei Sendungen im Wert bis einschließlich 50 000 S kann für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr im Postverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters römisch sechs der in der Litera d, genannten Verordnung verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12061754
Alte Dokumentnummer
N4198613961S