Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 337/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.198631.12.1994 BGBl. Nr. 337/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistische Anmeldescheine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 337/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph eins, Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine zu verwenden:

  1. Litera a
    Für die Einfuhr in den freien Verkehr und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters römisch zwei (Warenerklärung B) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1980,, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr in der Fassung der Ziffer 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1986,;
  2. Litera b
    für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters römisch drei der in der Litera a, angeführten Verordnung;
  3. Litera c
    zu den in den Litera a und b genannten Vordrucken können die zugehörigen Blätter 3 der Muster römisch sieben und römisch acht (Fortsetzungsblätter) verwendet werden;
  4. Litera d
    für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 4 des Musters römisch eins (Ausfuhrerklärung) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1981,, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1986,. Zu diesem Vordruck kann ein Blatt 4 nach dem Muster römisch sieben (Fortsetzungsblatt) dieser Verordnung verwendet werden;
  5. Litera e
    bei Sendungen im Wert bis einschließlich 50 000 S kann für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr im Postverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters römisch sechs der in der Litera d, genannten Verordnung verwendet werden.

Gesetzesnummer

10005615

Dokumentnummer

NOR12061754

Alte Dokumentnummer

N4198613961S