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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 1107/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR)01.01.199530.06.1997 BGBl. Nr. 1107/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1107 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1107/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, zu Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Einer Person, die am 1. Jänner 1995 bisher nicht verbotene Schußwaffen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, besitzt, steht es frei, bis 30. Juni 1995 bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte für Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zu beantragen; für diese Waffenbesitzkarte sind die Paragraphen 16 bis 22 und 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt wurde, bis zu deren Erteilung oder bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einer Abweisung als erlaubt.
  2. Absatz 2,Wird kein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt oder eine Waffenbesitzkarte nicht ausgestellt, so hat der Besitzer solcher Schußwaffen diese innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen einen Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid bestimmte Betrag als vereinbart. Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12160779

Alte Dokumentnummer

N4199442859J