Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1107/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1107 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 443/1986)Anmerkung, zu Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Einer Person, die am 1. Jänner 1995 bisher nicht verbotene Schußwaffen gemäß Art. I Abs. 1 besitzt, steht es frei, bis 30. Juni 1995 bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte für Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zu beantragen; für diese Waffenbesitzkarte sind die §§ 16 bis 22 und 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt wurde, bis zu deren Erteilung oder bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einer Abweisung als erlaubt.Einer Person, die am 1. Jänner 1995 bisher nicht verbotene Schußwaffen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, besitzt, steht es frei, bis 30. Juni 1995 bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte für Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zu beantragen; für diese Waffenbesitzkarte sind die Paragraphen 16 bis 22 und 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt wurde, bis zu deren Erteilung oder bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einer Abweisung als erlaubt.
(2)Absatz 2,Wird kein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt oder eine Waffenbesitzkarte nicht ausgestellt, so hat der Besitzer solcher Schußwaffen diese innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.Wird kein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt oder eine Waffenbesitzkarte nicht ausgestellt, so hat der Besitzer solcher Schußwaffen diese innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen einen Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid bestimmte Betrag als vereinbart. Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Gemäß Absatz 2, abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen einen Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid bestimmte Betrag als vereinbart. Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12160779
Alte Dokumentnummer
N4199442859J