Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. Waffen im Sinne diese Bundesgesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, Paragraph eins, Waffen im Sinne diese Bundesgesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Dokumentnummer
NOR12061756
Alte Dokumentnummer
N4198613971S