Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1430.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Sonderbestimmungen für Jugendliche

Paragraph 14, (1) Der Besitz von Waffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren verboten.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, bewilligen, wenn der in Betracht kommende Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.
  3. Absatz 4,Rechtsgeschäfte, die den Absatz eins, oder 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061770

Alte Dokumentnummer

N4198613985S