Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Sonderbestimmungen für Jugendliche
§ 14. (1) Der Besitz von Waffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren verboten.Paragraph 14, (1) Der Besitz von Waffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren verboten.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn der in Betracht kommende Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, bewilligen, wenn der in Betracht kommende Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.
(4)Absatz 4,Rechtsgeschäfte, die den Abs. 1 oder 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.Rechtsgeschäfte, die den Absatz eins, oder 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dokumentnummer
NOR12061770
Alte Dokumentnummer
N4198613985S