Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Benützung von Schußwaffen auf Schießstätten
§ 15. (1) Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden.Paragraph 15, (1) Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein gemäß § 12 Abs. 1 erlassenes Verbot gilt jedoch auch auf behördlich genehmigten Schießstätten.Ein gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erlassenes Verbot gilt jedoch auch auf behördlich genehmigten Schießstätten.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061771
Alte Dokumentnummer
N4198613986S