Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1930.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 19, (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die der Inhaber dieser Urkunden besitzen darf, festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Anzahl der Faustfeuerwaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände kann der Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt werden. Hiebei sind insbesondere Personen zu berücksichtigen, die ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen glaubwürdig darlegen oder aus schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nachweisen.

Schlagworte

Pistole, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061775

Alte Dokumentnummer

N4198613990S