Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 19. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die der Inhaber dieser Urkunden besitzen darf, festzusetzen.Paragraph 19, (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die der Inhaber dieser Urkunden besitzen darf, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Faustfeuerwaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände kann der Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt werden. Hiebei sind insbesondere Personen zu berücksichtigen, die ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen glaubwürdig darlegen oder aus schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nachweisen.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061775
Alte Dokumentnummer
N4198613990S