Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 22. (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen werden.Paragraph 22, (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Veräußerung hat der Überlasser der Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat, die Überlassung der Faustfeuerwaffen binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Die Namen und Anschriften des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen.
(3)Absatz 3,Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so trifft die im Abs. 2 angeführte Anzeigepflicht das die Versteigerung durchführende Organ.Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so trifft die im Absatz 2, angeführte Anzeigepflicht das die Versteigerung durchführende Organ.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061778
Alte Dokumentnummer
N4198613993S