Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2230.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 22, (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen werden.

  1. Absatz 2,Im Falle der Veräußerung hat der Überlasser der Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat, die Überlassung der Faustfeuerwaffen binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Die Namen und Anschriften des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen.
  2. Absatz 3,Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so trifft die im Absatz 2, angeführte Anzeigepflicht das die Versteigerung durchführende Organ.

Schlagworte

Pistole, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061778

Alte Dokumentnummer

N4198613993S