Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 23. Munition für Faustfeuerwaffen mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben werden. Ausgenommen sind Knallpatronen. Paragraph 23, Munition für Faustfeuerwaffen mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben werden. Ausgenommen sind Knallpatronen.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061779
Alte Dokumentnummer
N4198613994S