Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 24. Die §§ 22 und 23 gelten nicht, sofern es sich Paragraph 24, Die Paragraphen 22 und 23 gelten nicht, sofern es sich
um die Überlassung von Faustfeuerwaffen und von Munition für diese an Personen handelt, die diese Gegenstände nach diesem Bundesgesetz ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben dürfen;
um die Versendung von Faustfeuerwaffen und von Munition für diese unmittelbar in das Ausland handelt.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061780
Alte Dokumentnummer
N4198613995S