Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
15.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 25. (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder Vermächtnis sind die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat den Erwerb aber binnen sechs Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der Faustfeuerwaffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so gilt § 20 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls jedoch die Bewilligung nicht erteilt wird, bis zum Ablauf der im § 20 Abs. 2 bezeichneten Frist, ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen als erlaubt anzusehen. Die §§ 11 und 12 bleiben unberührt.Paragraph 25, (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder Vermächtnis sind die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat den Erwerb aber binnen sechs Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der Faustfeuerwaffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so gilt Paragraph 20, Absatz 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls jedoch die Bewilligung nicht erteilt wird, bis zum Ablauf der im Paragraph 20, Absatz 2, bezeichneten Frist, ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen als erlaubt anzusehen. Die Paragraphen 11 und 12 bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. In diesem Fall hat die Behörde die zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen erforderlichen Anordnungen zu treffen.Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter die nach Absatz eins, vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. In diesem Fall hat die Behörde die zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12064765
Alte Dokumentnummer
N4199438943J