Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2515.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 2530.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 25, (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder Vermächtnis sind die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat den Erwerb aber binnen sechs Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der Faustfeuerwaffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so gilt Paragraph 20, Absatz 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls jedoch die Bewilligung nicht erteilt wird, bis zum Ablauf der im Paragraph 20, Absatz 2, bezeichneten Frist, ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen als erlaubt anzusehen. Die Paragraphen 11 und 12 bleiben unberührt.

  1. Absatz 2,Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter die nach Absatz eins, vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. In diesem Fall hat die Behörde die zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Schlagworte

Pistole, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064765

Alte Dokumentnummer

N4199438943J