Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 26. (1) Gefundene Faustfeuerwaffen sind unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsdienststelle abzuliefern.Paragraph 26, (1) Gefundene Faustfeuerwaffen sind unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsdienststelle abzuliefern.
(2)Absatz 2,Läßt sich der Verlustträger einer gefundenen Faustfeuerwaffe nicht ermitteln,
so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder nur dann ausfolgen, wenn dieser auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu ihrem Besitz berechtigt ist;so darf die Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 392, ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder nur dann ausfolgen, wenn dieser auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu ihrem Besitz berechtigt ist;
so hat die Behörde, falls der Finder auch zu dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentumsrecht erworben hat (§ 392 ABGB), die Waffe nicht besitzen darf, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.so hat die Behörde, falls der Finder auch zu dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentumsrecht erworben hat (Paragraph 392, ABGB), die Waffe nicht besitzen darf, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
(3)Absatz 3,Das Finden einer Faustfeuerwaffe gilt nicht als Erwerb. Der Besitz einer gefundenen Faustfeuerwaffe ist innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Frist erlaubt.Das Finden einer Faustfeuerwaffe gilt nicht als Erwerb. Der Besitz einer gefundenen Faustfeuerwaffe ist innerhalb der im Absatz eins, angegebenen Frist erlaubt.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061782
Alte Dokumentnummer
N4198613997S