Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2630.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 26, (1) Gefundene Faustfeuerwaffen sind unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsdienststelle abzuliefern.

  1. Absatz 2,Läßt sich der Verlustträger einer gefundenen Faustfeuerwaffe nicht ermitteln,
    1. Ziffer eins
      so darf die Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 392, ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder nur dann ausfolgen, wenn dieser auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu ihrem Besitz berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      so hat die Behörde, falls der Finder auch zu dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentumsrecht erworben hat (Paragraph 392, ABGB), die Waffe nicht besitzen darf, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
  2. Absatz 3,Das Finden einer Faustfeuerwaffe gilt nicht als Erwerb. Der Besitz einer gefundenen Faustfeuerwaffe ist innerhalb der im Absatz eins, angegebenen Frist erlaubt.

Anmerkung

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte

Pistole, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061782

Alte Dokumentnummer

N4198613997S