Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2830.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 28, (1) Die Behörde hat einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte einzuziehen und diese Urkunden durch neue zu ersetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind;
  2. Ziffer 2
    das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt.
  1. Absatz 2,Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente (Absatz eins,) sind die für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Schlagworte

Einziehung, Abgabe

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061784

Alte Dokumentnummer

N4198613999S