Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 28. (1) Die Behörde hat einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte einzuziehen und diese Urkunden durch neue zu ersetzen, wennParagraph 28, (1) Die Behörde hat einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte einzuziehen und diese Urkunden durch neue zu ersetzen, wenn
die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind;
das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt.
(2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente (Abs. 1) sind die für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten.Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente (Absatz eins,) sind die für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Schlagworte
Einziehung, Abgabe
Dokumentnummer
NOR12061784
Alte Dokumentnummer
N4198613999S