Rechtstracker.at

§ 28a

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a30.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Beachte

Hinsichtlich einer Person, die am 1. Mai 1980 Kriegsmaterial

besessen hat und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche

Erlaubnis dazu gefehlt hat, vergleiche Artikel römisch drei, des

Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,.

Text

Kriegsmaterial

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Paragraph 28 a, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

  1. Absatz 2,Von den Verboten des Absatz eins, können auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.
  2. Absatz 3,Eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
  3. Absatz 4,Eine Ausnahmebewilligung kann aus den im Absatz 2, dritter Satz angeführten Gründen an Auflagen geknüpft werden.
  4. Absatz 5,Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und deren Widerruf obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
  5. Absatz 6,Absatz eins, gilt nicht für Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines gültigen Waffenpasses, einer gültigen Waffenbesitzkarte, eines gültigen Waffenscheines oder einer gültigen Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
  6. Absatz 7,Befindet sich im Nachlaß eines Verstorbenen Kriegsmaterial, so hat die Person, in deren Obhut es sich befindet, dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Diese hat die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials zu veranlassen und, sofern erforderlich, für seine Vernichtung zu sorgen.

War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über. In diesem Fall hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen einem Jahr ab dem Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz des Kriegsmaterials befugt war.

  1. Absatz 8,Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Diese hat die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials zu veranlassen und, sofern erforderlich, für seine Vernichtung zu sorgen.

War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061785

Alte Dokumentnummer

N4198614000S