Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Andere Schußwaffen
§ 29. (1) Das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, ist nur auf Grund eines Waffenscheines, der von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen ist, zulässig.Paragraph 29, (1) Das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, ist nur auf Grund eines Waffenscheines, der von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen ist, zulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, dieAbsatz eins, ist nicht anzuwenden auf Personen, die
im Besitz eines Waffenpasses sind;
im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen;
als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken. Dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen, wenn der Antragsteller als verläßlich anzusehen ist und einen Bedarf zum Führen der im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen nachweist.Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen, wenn der Antragsteller als verläßlich anzusehen ist und einen Bedarf zum Führen der im Absatz eins, bezeichneten Schußwaffen nachweist.
(4)Absatz 4,Ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person nachweist, daß sie Mitglied eines behördlich nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der den Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.Ein Bedarf im Sinne des Absatz 3, ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person nachweist, daß sie Mitglied eines behördlich nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der den Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.
(5)Absatz 5,Die §§ 20 Abs. 1 und 21 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 20, Absatz eins und 21 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Verläßlichkeit
Dokumentnummer
NOR12061787
Alte Dokumentnummer
N4198614002S