Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2930.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Andere Schußwaffen

Paragraph 29, (1) Das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, ist nur auf Grund eines Waffenscheines, der von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen ist, zulässig.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden auf Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Besitz eines Waffenpasses sind;
    2. Ziffer 2
      im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen;
    3. Ziffer 3
      als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken. Dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen, wenn der Antragsteller als verläßlich anzusehen ist und einen Bedarf zum Führen der im Absatz eins, bezeichneten Schußwaffen nachweist.
  3. Absatz 4,Ein Bedarf im Sinne des Absatz 3, ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person nachweist, daß sie Mitglied eines behördlich nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der den Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 20, Absatz eins und 21 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Verläßlichkeit

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061787

Alte Dokumentnummer

N4198614002S