Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3230.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 32, Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken bei der Aufführung von Bühnenwerken und bei Film- oder Fernsehaufnahmen u. dgl. sowie bei Proben für diese, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt, nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. Ziffer 2
    für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
    1. Litera a
      durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. Litera b
      durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

Schlagworte

Filmaufnahme, Gewerbeberechtigung

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061790

Alte Dokumentnummer

N4198614005S