Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 32. Dieses Bundesgesetz gilt nicht Paragraph 32, Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken bei der Aufführung von Bühnenwerken und bei Film- oder Fernsehaufnahmen u. dgl. sowie bei Proben für diese, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt, nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
Schlagworte
Filmaufnahme, Gewerbeberechtigung
Dokumentnummer
NOR12061790
Alte Dokumentnummer
N4198614005S