Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,Paragraph 36, (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder führt;
verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;verbotene Waffen (Paragraph 11,) unbefugt besitzt;
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist;
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
Faustfeuerwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einer Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, überläßt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 6)ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,) (2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 9) nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (Paragraph 9,) nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 91/1975, Art. I Z 2) Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Schlagworte
Pistole, Revolver, Patrone
Dokumentnummer
NOR12061794
Alte Dokumentnummer
N4198614009S