Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
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41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern das Verhalten nicht nach § 36 Abs. 1 zu bestrafen ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen VerordnungParagraph 37, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 36, Absatz eins, zu bestrafen ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Personen überläßt;
Munition anderen Personen überläßt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer gegen Auflagen, die nach § 28a Abs. 4 erteilt worden sind, verstößt.Ebenso ist zu bestrafen, wer gegen Auflagen, die nach Paragraph 28 a, Absatz 4, erteilt worden sind, verstößt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 7) Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)