Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 5. (1) Eine Schußwaffe führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.Paragraph 5, (1) Eine Schußwaffe führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.
(2)Absatz 2,Eine Schußwaffe führt jedoch nicht, wer sie
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten oder
ungeladen und lediglich zu dem Zweck, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
bei sich hat.
Dokumentnummer
NOR12061761
Alte Dokumentnummer
N4198613976S