Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 9. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit einem Kaliber von 5,6 mm und darunter. Paragraph 9, Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit einem Kaliber von 5,6 mm und darunter.
Dokumentnummer
NOR12061765
Alte Dokumentnummer
N4198613980S