Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.06.1987 — BGBl. Nr. 193/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.06.1987 BGBl. Nr. 193/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1987,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1987BGBl. Nr. 193/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke folgende Vereinbarung vorschlagen:

Bonn, den 02. April 1987

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/271-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 02. April 1987 – 510-511.13/3 OST zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,……..(es folgt der weitere Text der deutschen Verbalnote)……….zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 02. April 1987

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

______________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1979,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1979,

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

10005621

Dokumentnummer

NOR40162127