Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Passau-Saming (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1987Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
auf deutschem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude im Erdgeschoß die Teeküche sowie alle sanitären Anlagen und Verbindungswege einschließlich des Treppenhauses im Erd- und Untergeschoß;
die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
im Erdgeschoß den in der Nordostecke gelegenen Abfertigungsraum mit Zugang;
im Untergeschoß den in der Südostecke gelegenen Raum;
auf österreichischem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061902
Alte Dokumentnummer
N4198711711L