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Art. 2

Fassungen
ab 20.05.1987 — BGBl. Nr. 195/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.05.1987 BGBl. Nr. 195/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Passau-Saming (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1987,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.05.1987BGBl. Nr. 195/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Ziffer eins
    auf deutschem Gebiet
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß die Teeküche sowie alle sanitären Anlagen und Verbindungswege einschließlich des Treppenhauses im Erd- und Untergeschoß;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Erdgeschoß den in der Nordostecke gelegenen Abfertigungsraum mit Zugang;
      • Strichaufzählung
        im Untergeschoß den in der Südostecke gelegenen Raum;
  2. Ziffer 2
    auf österreichischem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005623

Dokumentnummer

NOR12061902

Alte Dokumentnummer

N4198711711L