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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.1987 — BGBl. Nr. 124/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.1987 BGBl. Nr. 124/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1987BGBl. Nr. 124/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) umfassen:
    1. Litera a
      auf italienischem Staatsgebiet:
      1. Sub-Litera, a, a
        die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße 12, begrenzt
        • Strichaufzählung
          im Westen durch die Staatsgrenze;
        • Strichaufzählung
          im Süden durch eine gedachte gerade Linie, die, ausgehend vom Grenzstein e-50, in gerader Fortsetzung der Staatsgrenze zwischen den Grenzsteinen e-49 und e-50 bis zur östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;
        • Strichaufzählung
          im Osten durch einen Bogen, der der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft;
        • Strichaufzählung
          im Norden durch die vorangeführte gedachte gerade Verlängerung, die, ausgehend vom Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12, bis zur Staatsgrenze reicht;
      2. Sub-Litera, b, b
        die von den österreichischen Bediensteten allein benützte Fläche der Staatsstraße 12, die im Norden der unter aa) beschriebenen Fläche liegt und begrenzt wird
        • Strichaufzählung
          im Westen und im Norden durch die Staatsgrenze;
        • Strichaufzählung
          im Süden durch die gedachte gerade Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes, die, ausgehend von der Staatsgrenze, bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;
        • Strichaufzählung
          im Osten durch einen Bogen, der vom vorgenannten Schnittpunkt ausgeht und der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend bis zur Staatsgrenze verläuft;
    2. Litera b
      auf österreichischem Staatsgebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die begrenzt wird
      • Strichaufzählung
        im Süden und im Osten durch die Staatsgrenze;
      • Strichaufzählung
        im Norden durch eine gedachte gerade Linie, die von der Staatsgrenze ausgeht, entlang der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft und bis zur westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 reicht;
      • Strichaufzählung
        im Westen durch eine Linie, die der westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 folgt und, ausgehend vom Schnittpunkt der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes mit der vorgenannten Begrenzung, bis zum Grenzstein e-49 reicht.
  2. Ziffer 2
    Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005628

Dokumentnummer

NOR12061893

alte Dokumentnummer

N4198711698L