Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1987Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) umfassen:
auf italienischem Staatsgebiet:
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße 12, begrenzt
im Westen durch die Staatsgrenze;
im Süden durch eine gedachte gerade Linie, die, ausgehend vom Grenzstein e-50, in gerader Fortsetzung der Staatsgrenze zwischen den Grenzsteinen e-49 und e-50 bis zur östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;
im Osten durch einen Bogen, der der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft;
im Norden durch die vorangeführte gedachte gerade Verlängerung, die, ausgehend vom Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12, bis zur Staatsgrenze reicht;
die von den österreichischen Bediensteten allein benützte Fläche der Staatsstraße 12, die im Norden der unter aa) beschriebenen Fläche liegt und begrenzt wird
im Westen und im Norden durch die Staatsgrenze;
im Süden durch die gedachte gerade Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes, die, ausgehend von der Staatsgrenze, bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;
im Osten durch einen Bogen, der vom vorgenannten Schnittpunkt ausgeht und der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend bis zur Staatsgrenze verläuft;
auf österreichischem Staatsgebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die begrenzt wird
im Süden und im Osten durch die Staatsgrenze;
im Norden durch eine gedachte gerade Linie, die von der Staatsgrenze ausgeht, entlang der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft und bis zur westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 reicht;
im Westen durch eine Linie, die der westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 folgt und, ausgehend vom Schnittpunkt der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes mit der vorgenannten Begrenzung, bis zum Grenzstein e-49 reicht.
Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061893
alte Dokumentnummer
N4198711698L