Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
07.08.1987 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 373/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 107.08.198731.12.2002 BGBl. Nr. 373/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1987BGBl. Nr. 373/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

                                                   Anlage

                                                 __________

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Position     Bezeichnung

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    1        Fohlen unter 1 Jahr alt

    2        Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

             Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:

    3          Hengste und Wallachen

    4          Stuten

    5        Pferde 14 Jahre alt und älter

    6        Pferde insgesamt

    7        Kälber unter 3 Monate alt

             Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:

    8          männlich

    9          weiblich

             Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

   10          Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

   11          Ochsen

   12          Kalbinnen nicht belegt

   13          Kalbinnen belegt

             Rinder 2 Jahre alt und älter:

   14          Zuchtstiere

   15          Schlachtstiere

   16          Ochsen

   17          Kalbinnen nicht belegt

   18          Kalbinnen belegt

   19          Kühe

   20        Rinder insgesamt

   21        Ferkel unter 2 Monate alt

   22        Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt

             Schweine 1/2 Jahr und älter:

   23          Schlachtschweine

   24          Zuchtsauen trächtig

   25          Zuchtsauen nicht trächtig

   26          Zuchteber

   27        Schweine insgesamt

             Schafe (einschließlich Lämmer):

   28          Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

   29          Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

   30          Schafe 1 Jahr und älter

   31        Schafe insgesamt

   32        Ziegen (einschließlich Kitze)

   33        Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

             Legehennen:

   34          1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

   35          1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

   36          2 Jahre alt und älter

   37        Hähne

   38        Mastkücken und Jungmasthühner

   39        Hühner insgesamt

   40        Gänse

   41        Enten

   42        Truthühner

             Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1986 bis 3. Dezember

             1987):

   43          Kälber

   44          Schweine

   45          Schafe (einschließlich Lämmer)

   46        Von den Kühen (Pos. 19) entfallen auf Mutter- und

             Ammenkühe

             Erfolgt die Haltung der Legehennen (Pos. 34 bis 36)

             vorwiegend als

   47          Bodenhaltung

   48          Käfig- bzw. Batteriehaltung

   49        Erfolgt ein Ab-Hof-Verkauf von Milch und/oder

             Milchprodukten?

   50        Erfolgt Milchlieferung an eine Molkerei oder Käserei?

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005632

Dokumentnummer

NOR12061934

Alte Dokumentnummer

N4198713877S