Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.08.1987 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 373/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.08.198731.12.2002 BGBl. Nr. 373/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.08.1987BGBl. Nr. 373/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1 bis 45) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1987 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Schlagworte

Formular

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005632

Dokumentnummer

NOR12061931

Alte Dokumentnummer

N4198713874S