Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1988 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, sowie deren überbetriebliche Verwendung zu erheben. Außerdem sind die Gesamtfläche dieser Betriebe, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1987, die Lagerkapazität für Dieselöl, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungs- und Energiegewinnungsanlagen zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1988 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, sowie deren überbetriebliche Verwendung zu erheben. Außerdem sind die Gesamtfläche dieser Betriebe, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1987, die Lagerkapazität für Dieselöl, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungs- und Energiegewinnungsanlagen zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Schlagworte
Brennstoff, Benzin, Heizungsanlage
Dokumentnummer
NOR12061946
Alte Dokumentnummer
N4198713891S