Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.12.1987 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 601/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.12.198731.12.2006 BGBl. Nr. 601/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.12.1987BGBl. Nr. 601/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1988 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, sowie deren überbetriebliche Verwendung zu erheben. Außerdem sind die Gesamtfläche dieser Betriebe, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1987, die Lagerkapazität für Dieselöl, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungs- und Energiegewinnungsanlagen zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Schlagworte

Brennstoff, Benzin, Heizungsanlage

Gesetzesnummer

10005634

Dokumentnummer

NOR12061946

Alte Dokumentnummer

N4198713891S