Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet: Paragraph 2, Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,
Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;
bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, bei dem die Maschine zuletzt war;
bei betriebsfremden Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften, Landmaschinenstationen, Maschinenhöfen und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dieselbe Regelung gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmern gehören.
Schlagworte
Obstbaufläche, Weinbaufläche, Gartenland
Dokumentnummer
NOR12061947
Alte Dokumentnummer
N4198713892S