Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.12.1987 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 601/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.12.198731.12.2006 BGBl. Nr. 601/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.1987BGBl. Nr. 601/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph 2, Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
    1. Litera a
      land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,
    2. Litera b
      Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
    3. Litera c
      Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;
  2. Ziffer 2
    bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, bei dem die Maschine zuletzt war;
  3. Ziffer 3
    bei betriebsfremden Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften, Landmaschinenstationen, Maschinenhöfen und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dieselbe Regelung gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmern gehören.

Schlagworte

Obstbaufläche, Weinbaufläche, Gartenland

Gesetzesnummer

10005634

Dokumentnummer

NOR12061947

Alte Dokumentnummer

N4198713892S