Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 3. Zur Durchführung der Erhebung haben die Gemeinden die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelten Betriebsbogen bis 1. Juni 1988 an die auskunftspflichtigen Personen weiterzuleiten. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt den Auskunftspflichtigen, welche die Betriebsbogen bis längstens 15. Juni 1988 an die Gemeinden zu retournieren haben. Paragraph 3, Zur Durchführung der Erhebung haben die Gemeinden die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelten Betriebsbogen bis 1. Juni 1988 an die auskunftspflichtigen Personen weiterzuleiten. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt den Auskunftspflichtigen, welche die Betriebsbogen bis längstens 15. Juni 1988 an die Gemeinden zu retournieren haben.
Dokumentnummer
NOR12061948
Alte Dokumentnummer
N4198713893S