Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 4. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß alle Auskunftspflichtigen erfaßt werden; sie haben die Vollzähligkeit des Rücklangens der ausgefüllten Betriebsbogen zu überprüfen und diese bis 22. Juni 1988 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.Paragraph 4, (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß alle Auskunftspflichtigen erfaßt werden; sie haben die Vollzähligkeit des Rücklangens der ausgefüllten Betriebsbogen zu überprüfen und diese bis 22. Juni 1988 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis spätestens 1. Juli 1988 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12061949
Alte Dokumentnummer
N4198713894S