Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 10. (1) Jeder handelsstatistische Anmeldeschein darf nur den Inhalt einer Sendung zum Gegenstand haben. Enthält eine Sendung Waren verschiedener Art, so sind diese im handelsstatistischen Anmeldeschein getrennt auszuweisen. In diesen Fällen ist die Bezeichnung, die Menge, der Wert und die handelsstatistische Nummer für jede einzelne Ware anzugeben.Paragraph 10, (1) Jeder handelsstatistische Anmeldeschein darf nur den Inhalt einer Sendung zum Gegenstand haben. Enthält eine Sendung Waren verschiedener Art, so sind diese im handelsstatistischen Anmeldeschein getrennt auszuweisen. In diesen Fällen ist die Bezeichnung, die Menge, der Wert und die handelsstatistische Nummer für jede einzelne Ware anzugeben.
(2)Absatz 2,Als Sendung im Sinne des Abs. 1 sind Waren anzusehen, die Gegenstand einer Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften sind.Als Sendung im Sinne des Absatz eins, sind Waren anzusehen, die Gegenstand einer Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften sind.
Anmerkung
Zur Form der handelsstatistischen Anmeldescheine siehe
V, BGBl. Nr. 337/1986
Dokumentnummer
NOR12061962
Alte Dokumentnummer
N4198713936S