Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 11. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen der Spediteure ist für die handelsstatistische Anmeldung nicht die ganze Ladung als Sendung anzusehen, sondern die Teilmenge derselben, die dem Absender der Sammelladung (Spediteur) von einem Versender zur Beförderung nach einem Bestimmungsland übergeben wird. Paragraph 11, Bei der Ausfuhr von Sammelladungen der Spediteure ist für die handelsstatistische Anmeldung nicht die ganze Ladung als Sendung anzusehen, sondern die Teilmenge derselben, die dem Absender der Sammelladung (Spediteur) von einem Versender zur Beförderung nach einem Bestimmungsland übergeben wird.
Dokumentnummer
NOR12061963
Alte Dokumentnummer
N4198713937S