Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung kann erfragt werden Paragraph 12, Für die handelsstatistische Anmeldung kann erfragt werden
die Bezeichnung der Ware;
die handelsstatistische Nummer der Ware;
das Rohgewicht der Sendung;
der Grenzwert der Ware in österreichischen Schilling;
der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten Währung;
das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- oder Bestimmungsland der Ware sowie die vorgesehene Präferenzbehandlung;
der endgültige inländische Bestimmungsort oder der ursprüngliche inländische Versandort der Ware;
das Eintrittszollamt, in den Fällen des § 52a des Zollgesetzes 1988 auch das überwachende Zollamt;das Eintrittszollamt, in den Fällen des Paragraph 52 a, des Zollgesetzes 1988 auch das überwachende Zollamt;
Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Packstücke oder Fahrzeuge;
die zugrunde liegende Geschäftsart;
das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-, Luftfahrzeug und andere), mit dem der Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner Grenzverkehr usw.);
der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
allfällige Bewilligungsdaten;
der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders, des Absenders, des Empfängers und des Anmelders der Ware;
der Ort und das Datum der Ausstellung des handelsstatistischen Anmeldescheines.
Schlagworte
Ursprungsland, Herkunftsland, Handelsland, Kraftfahrzeug
Dokumentnummer
NOR12064527
Alte Dokumentnummer
N4199433096J