Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 13. Die Ware ist nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung anzumelden. Bei zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmten Waren ist außerdem die handelsstatistische Nummer, der die Ware zuzuordnen ist, anzugeben, sofern nicht alle für die Bestimmung dieser Nummer maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale erklärt werden. Paragraph 13, Die Ware ist nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung anzumelden. Bei zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmten Waren ist außerdem die handelsstatistische Nummer, der die Ware zuzuordnen ist, anzugeben, sofern nicht alle für die Bestimmung dieser Nummer maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale erklärt werden.
Dokumentnummer
NOR12061965
Alte Dokumentnummer
N4198713939S