Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.198831.12.1994 BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 661/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 14, (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung, anzumelden.

  1. Absatz 2,Ist das Eigengewicht nicht bekannt und wird es auch nicht für Zwecke des Zollverfahrens erhoben, so ist das Reingewicht, das ist das Gewicht der Ware mit den im Paragraph 8, Absatz eins, des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Umschließungen, anzumelden. Ist auch dieses weder bekannt noch für das Zollverfahren zu ermitteln, ist das Gewicht zu schätzen.
  2. Absatz 3,Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes der Handelsstatistik erforderlich und mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung anzuordnen, daß bei bestimmten Waren außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen, wie insbesondere die Stückzahl, die Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die Anzahl der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter), die Anzahl der Meter, die Anzahl der Quadratmeter oder die Anzahl der Packungen, anzugeben sind.

Anmerkung

V über die Mengenbezeichnung bei der handelsstatistischen Anmeldung,
BGBl. Nr. 670/1987.

Gesetzesnummer

10005635

Dokumentnummer

NOR12061966

Alte Dokumentnummer

N4198713940S