Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 16. (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Kaufpreis am ausländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den anteilsmäßigen ausländischen Nebenkosten (Fracht, Versicherungs-, Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben, Provisionen usw.) vom ausländischen Versandort bis zur österreichischen Zollgrenze. Die österreichischen Eingangsabgaben und die sonstigen inländischen Nebenkosten bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.Paragraph 16, (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Kaufpreis am ausländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den anteilsmäßigen ausländischen Nebenkosten (Fracht, Versicherungs-, Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben, Provisionen usw.) vom ausländischen Versandort bis zur österreichischen Zollgrenze. Die österreichischen Eingangsabgaben und die sonstigen inländischen Nebenkosten bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.
(2)Absatz 2,Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Verkaufspreis am inländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen inländischen Nebenkosten (Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen Versandort bis zur Zollgrenze. Die ausländischen Nebenkosten (ausländische Fracht- und Versicherungskosten, ausländische Eingangsabgaben und dergleichen) bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.
(3)Absatz 3,Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten ab oder bis zur österreichischen Zollgrenze im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt, so sind sie durch eine möglichst genaue Schätzung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten ab oder bis zur österreichischen Zollgrenze im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt, so sind sie durch eine möglichst genaue Schätzung im Sinne der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen.
Schlagworte
Versicherungskosten, Verpackungskosten, Zustreifungskosten,
Lagerkosten, Abgabe, Import, Export, Frachtkosten
Dokumentnummer
NOR12061968
Alte Dokumentnummer
N4198713942S