Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.198831.12.1994 BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 661/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 16, (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Kaufpreis am ausländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den anteilsmäßigen ausländischen Nebenkosten (Fracht, Versicherungs-, Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben, Provisionen usw.) vom ausländischen Versandort bis zur österreichischen Zollgrenze. Die österreichischen Eingangsabgaben und die sonstigen inländischen Nebenkosten bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.

  1. Absatz 2,Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Verkaufspreis am inländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen inländischen Nebenkosten (Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen Versandort bis zur Zollgrenze. Die ausländischen Nebenkosten (ausländische Fracht- und Versicherungskosten, ausländische Eingangsabgaben und dergleichen) bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.
  2. Absatz 3,Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten ab oder bis zur österreichischen Zollgrenze im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt, so sind sie durch eine möglichst genaue Schätzung im Sinne der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Versicherungskosten, Verpackungskosten, Zustreifungskosten, Lagerkosten, Abgabe, Import, Export, Frachtkosten

Gesetzesnummer

10005635

Dokumentnummer

NOR12061968

Alte Dokumentnummer

N4198713942S